Internationaler Strafgerichtshof

Internationaler Strafgerichtshof und die Position der USA

6.3.1. Der Tatbestand der Aggresion

Nach Art. 5 Abs. 1 d) des ICC-Statuts, wie es auf der Konferenz in Rom verabschiedet wurde, besitzt der Gerichtshof die sachliche Zuständigkeit für das Verbrechen der Aggression. Eine Definition der Aggression konnte jedoch in Rom nicht beschlossen werden, so dass die Norm eine „leere Hülle“ bleibt, bis eine Definition zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Art.121 und 123 ICC-Statut in das Statut eingefügt wird[148].
Die USA lehnten eine Aufnahme des Tatbestandes der Aggression ab und sprachen sich auch gegen die Aufnahme der „leeren Hülle“ aus[149]. Ein Grund für diese Position war die Befürchtung, dass amerikanische Streitkräfte im Ausland dem Vorwurf der Aggression ausgesetzt sein könnten[150].

Aggression und Alkohol

[148] Ahlbrecht, Geschichte der völkerrechtlichen Strafgerichtsbarkeit im 20. Jahrhundert, S.382.

[149] Wegdwood, The International Criminal Court: An American View, EJIL 10 (1999), S.93-107 (105); Scheffer, U.S. Policy and the Proposed International Criminal Court, US Department of State Dispatch, Dezember 1997, S.20-22 (22).

[150] Scheffer, U.S. Policy and the Proposed International Criminal Court, US Department of State Dispatch, Dezember 1997, S.20-22 (22).; Casey/Rivkin, Against an International Criminal Court, NI Mai 1998, S.56-58 (57).
Webkataloge